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Vereinssatzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Wahlen
§ 9 Vorstand
§ 10 Hauptausschuss
§ 11 Niederschriften
§ 12 Ehrungen
§ 13 Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde 1889 Sandershausen e.V.
2.
Der Sitz des Vereins ist Niestetal. Er ist beim Amtsgericht Kassel unter der Nummer844 in das Vereinsregister eingetragen.
3.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. sowie für die einzelnen von ihm betriebenen Sportarten Mitglied der jeweiligen Fachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er uneingeschränkt anerkennt.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Alle anderen Bestrebungen, insbesondere religiöser oder politischer Art, sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Die Turn- und Sportgemeinde 1889 Sandershausen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, eines Landesfachverbandes, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
(1) ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr),
(2) Kinder (bis 13 Jahre),
(3) Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
(4) Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder unter (1) und (4)
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Nationalität und Religion werden.
Der Antrag um Aufnahme (Anmeldung) in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die einzelnen Abteilungen können für ihren Mitgliederbereich mit Zustimmung des Vorstandes in ihren Abteilungsversammlungen für zweckgebundene Investitionen Sonderbeiträge beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beiträge für die in Absatz 1 Nr. 1 - 3 genannten Mitglieder werden bei Erreichen der jeweiligen Altersstufe ohne gesonderte Nachricht angepasst.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Kalenderhalbjahres (30.06.) oder des Kalenderjahres (31.12.) zulässig ist,
2.
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge sechs Monate in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Die Streichung ist durch den Vorstand zu bestätigen,
3.
durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dagegen kann schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Hauptausschusssitzung endgültig entscheidet.
4.
durch Tod.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben bestehen. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1)
die Mitgliederversammlung
(2)
der Vorstand
(3)
der Hauptausschuss
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 7 Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags von mindestens 10 v. H. der Mitglieder.
§ 8 Wahlen
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzende(n)
Heike Klug
- der/dem 2. Vorsitzende(n)
Martina Bachmann
- der/dem Beisitzer(in) / 1. Kassierer(in)
Carsten Koch
- der/dem Beisitzer(in) / 2. Kassierer(in)
Rainer Hofmann
- der/dem Beisitzer(in) / 1. Schriftführer(in)
Gabriele Frank
- der/dem Beisitzer(in) / 2. Schriftführer(in)
Chrisine Umbach
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern der in Absatz 1 genannten Personen gemeinsam vertreten, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
5.
Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, wird der Vorstand durch Beschluss des Hauptausschusses, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, aus den Reihen der wählbaren Vereinsmitglieder ergänzt.
§ 10 Hauptausschuss
1. Dem Hauptausschuss gehören an:
(1). Der Vorstand
(2). die/der Jugendsprecher(in) und Stellvertreter(in), sofern in den einzelnen Abteilungen solche gewählt sind,
(3). die Abteilungsleiter, ihre Stellvertreter und die/der Abteilungskassierer(in),
(4). die Jugendleiter der Abteilungen und ihre Stellvertreter,
(5). die/der Vorsitzende des Festausschusses und sein(e) Stellvertreter(in),
(6). die/der Vorsitzende des Ehrenausschusses und sein(e) Stellvertreter(in).
§11Niederschriften
§12Ehrungen
Ehrungen werden entsprechend der bestehenden Ehrenordnung des Vereins durchgeführt. Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§13Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen in dieser Versammlung mindestens 75 v. H. aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Niestetal mit der Maßgabe zu, dieses ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Diese Satzung enthält die in der Mitgliederversammlung vom
Die ursprüngliche Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.04.1953 beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom
Der Vorstand der TSG 1889 Sandershausen e. V.
1. Vorsitzende(n) Heike Klug
2. Vorsitzende(n) Martina Bachmann
1. Kassierer(in)
Carsten Koch
2. Kassierer(in)
Rainer Hofmann
1. Schriftführer(in) Gabriele
Frank
2. Schriftführeri(n) Christine
Umbach